Artikel 36 — Rückrufanzeige
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 36?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige. (2) Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | VII · Role of the Commission and enforcement coordination |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige.
(2) Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:
a) eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,
b) eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich
i) Abbildung, Name und Marke des Produkts,
ii) Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
iii) Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);
c) eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,
d) eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,
e) eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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