Artikel 51 — Übergangsbestimmung
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 51?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | XI · Final provisions |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
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