Artikel 8 — Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 8?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt: a) andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | II · Safety requirements |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:
a) andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
b) internationale Normen;
c) internationale Übereinkünfte;
d) freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;
e) Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;
f) die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;
g) der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;
h) die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
i) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;
j) gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.
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