Artikel 25 — Beschränkungen
Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe
Was sagt EU-Datenschutzverordnung Artikel 25?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, kann durch auf der Grundlage der Verträge erlassene Rechtsakte beziehungsweise in Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der …
Quelle: Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, kann durch auf der Grundlage der Verträge erlassene Rechtsakte beziehungsweise in Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union betreffen, durch von diesen festgelegte interne Vorschriften beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten,
b) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
c) sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit,
d) die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze,
e) der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren,
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 23 — Beschränkungen
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