Artikel 79 — Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen

Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe

Im RechtsaktEU 2018/1725
CELEX32018R1725
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung:

a) den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union,

b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

c) die Zwecke, für die die operativen personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

d) das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie dessen Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen erteilt der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen durch das Unionsrecht vorgesehenen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

a) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

b) die Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

c) gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der operativen personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen;

d) erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die operativen personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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