Artikel 80 — Auskunftsrecht der betroffenen Person
Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe
Was sagt EU-Datenschutzverordnung Artikel 80?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden;
Quelle: Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über operative personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
a) die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage;
b) die Kategorien der operativen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich, die geplante Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie dessen Kontaktdaten;
g) Mitteilung zu den operativen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
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- DSGVO Artikel 15 — Auskunftsrecht der betroffenen Person
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