Artikel 11 — Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020

Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 11?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten a) in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, b) die Durchführung geeigneter und angemessener …

Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/1020
CELEX32019R1020
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten

a) in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen,

b) die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung,

c) die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels nehmen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor, indem sie die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführen und ihre Ressourcen und Maßnahmen dahingehend ausrichten, dass sie den Markt wirksam überwachen können und der nationalen Marktüberwachungsstrategie nach Artikel 13 Rechnung tragen.

Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor und berücksichtigen die folgenden Parameter:

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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