Artikel 12 — Peer Reviews
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 12?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Für Marktüberwachungsbehörden, die an Peer Reviews teilnehmen möchten, werden solche Reviews organisiert, um die Kohärenz der Marktüberwachungsaktivitäten mit Blick auf die Anwendung dieser Verordnung zu stärken.
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Für Marktüberwachungsbehörden, die an Peer Reviews teilnehmen möchten, werden solche Reviews organisiert, um die Kohärenz der Marktüberwachungsaktivitäten mit Blick auf die Anwendung dieser Verordnung zu stärken.
(2) Das Netzwerk erarbeitet die Methodik und den fortlaufenden Plan für die Peer Reviews zwischen den teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden. Bei der Ausarbeitung der Methodik und des fortlaufenden Plans berücksichtigt das Netzwerk zumindest die Zahl und die Größe der Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und andere Ressourcen für die Durchführung der Reviews sowie weitere einschlägige Kriterien.
(3) Peer Reviews befassen sich mit von einigen Marktüberwachungsbehörden entwickelten bewährten Verfahren, die anderen Marktüberwachungsbehörden zugutekommen können, sowie anderen einschlägigen Aspekten im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Marktüberwachungsaktivitäten.
(4) Die Ergebnisse der Peer Reviews werden dem Netzwerk mitgeteilt.
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