Artikel 20 — System zum raschen Informationsaustausch
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 20?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß …
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4
(1) Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert die Marktüberwachungsbehörde die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.
(2) Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und ihr mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit dem Produkt verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels findet das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX - Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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