Artikel 21 — Unionsprüfeinrichtungen
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 21?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten sowie von Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen für Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union zu leisten.
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten sowie von Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen für Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union zu leisten.
(2) Die Kommission kann für die Zwecke von Absatz 1 eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken benennen.
Die Kommission kann außerdem eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken oder für Produkte, für die es gar keine oder keine ausreichenden Prüfkapazitäten gibt, benennen.
(3) Unionsprüfeinrichtungen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.
(4) Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen berührt nicht das Recht der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks und der Kommission, Prüfeinrichtungen für die Zwecke ihrer Tätigkeiten auszuwählen.
(5) Benannte Unionsprüfeinrichtungen erbringen ihre Dienstleistungen ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden, dem Netzwerk, der Kommission und sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(6) Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Produktprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission,
b) auf Anfrage des Netzwerks unabhängige Beratung in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen,
c) Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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