Artikel 30 — Zusammensetzung und Funktionsweise des Netzwerks
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 30?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission.
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission.
(2) Für die einheitliche Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden getrennte oder gemeinsame ADCO eingesetzt. Die ADCO setzen sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen zusammen.
Die Sitzungen der ADCOs sind ausschließlich für Vertreter der Marktüberwachungsbehörden und die Kommission bestimmt.
Einschläge Interessenträger wie Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, können je nach zu erörterndem Gegenstand zu den Sitzungen der ADCO eingeladen werden.
(3) Die Kommission unterstützt und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden durch das Netzwerk und nimmt an den Sitzungen des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO teil.
(4) Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie – falls nötig – auf begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.
(5) Das Netzwerk kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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