Artikel 31 — Rolle und Aufgaben des Netzwerks
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 31?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 befasst sich das Netzwerk mit allgemeinen übergreifenden Themen der Marktüberwachung und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission zu verbessern.
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 befasst sich das Netzwerk mit allgemeinen übergreifenden Themen der Marktüberwachung und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission zu verbessern.
(2) Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Es bereitet sein Arbeitsprogramm vor, nimmt es an und überwacht seine Durchführung.
b) Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten bei Marktüberwachungsaktivitäten und den sektorübergreifenden Austausch von Informationen über Produktbewertungen einschließlich Risikobewertungen, Prüfmethoden und Ergebnissen, über aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, neue Technologien, neu auftretende Risiken und andere für die Überwachungstätigkeiten relevante Aspekte sowie über die Umsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien und -aktivitäten.
c) Es koordiniert die ADCO und deren Arbeit.
d) Es organisiert sektorübergreifende gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte und legt deren Prioritäten fest.
e) Es pflegt den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren, insbesondere für die Durchführung von nationalen Marktüberwachungsstrategien.
f) Es erleichtert die Organisation von Schulungs- und Austauschprogrammen für Personal.
g) Es organisiert gemeinsam mit der Kommission Informationskampagnen und Programme für freiwillige gegenseitige Besuche unter den Marktüberwachungsbehörden.
h) Es erörtert Fragen, die sich aus dem Verfahren für die grenzübergreifende Amtshilfe ergeben.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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