Artikel 34 — Informations- und Kommunikationssystem
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 34?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Kommission entwickelt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union weiter, und pflegt dieses System, wobei das Ziel verfolgt wird, die …
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Kommission entwickelt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union weiter, und pflegt dieses System, wobei das Ziel verfolgt wird, die Weitergabe von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, unter anderem im Zusammenhang mit Informationsersuchen, und so einen umfassenden Überblick über Marktüberwachungstätigkeiten, -ergebnisse und -tendenzen zu liefern. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden. Die Kommission entwickelt und pflegt die öffentliche Benutzerschnittstelle dieses Systems, über die den Endnutzern wesentliche Informationen über Marktüberwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kommission entwickelt und pflegt außerdem die elektronischen Schnittstellen zwischen dem in Absatz 1 genannten System und den nationalen Marktüberwachungssystemen.
(3) Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein:
a) die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2,
b) die Identität der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden,
c) die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13 und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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