Artikel 35 — Internationale Zusammenarbeit
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 35?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang …
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit ihnen austauschen. Derartige Vereinbarungen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und sicherstellen, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionrecht in Einklang steht.
(2) Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:
a) für die Risikobewertung genutzte Methoden und die Ergebnisse von Produktprüfungen,
b) koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,
c) die von den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 16 ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- NIS2 Artikel 17 — Internationale Zusammenarbeit
- GPSR Artikel 40 — Internationale Zusammenarbeit
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