Artikel 36 — Finanzierungstätigkeit
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 36?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des in Artikel 29 genannten Netzwerks und die in Artikel 12 genannten Peer Reviews. (2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren: a) den Betrieb der Produktinfostellen, b) die Einrichtung und den Betrieb der in …
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des in Artikel 29 genannten Netzwerks und die in Artikel 12 genannten Peer Reviews.
(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
a) den Betrieb der Produktinfostellen,
b) die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 21 genannten Unionsprüfeinrichtungen,
c) die Entwicklung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit,
d) die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung,
e) die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung,
f) die Umsetzung der in Artikel 13 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategien,
g) Marktüberwachungskampagnen der Mitgliedstaaten und der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Tools und Schulungen,
h) die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
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- GPSR Artikel 41 — Finanzierungstätigkeiten
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