Artikel 41 — Finanzierungstätigkeiten
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 41?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten: a) Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | VIII · Right to information and remedy |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:
a) Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;
b) Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten
i) zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen;
ii) zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen;
iii) mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden;
c) Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten.
(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
a) die Entwicklung von in Artikel 40 genannten Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit,
b) die Erstellung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung und Produktsicherheit,
c) die Bereitstellung technischen oder wissenschaftlichen Fachwissens für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung,
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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