Artikel 40 — Internationale Zusammenarbeit

Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988

Was sagt GPSR Artikel 40?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch …

Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.

Im RechtsaktEU 2023/988
KapitelVIII · Right to information and remedy
CELEX32023R0988
Gelesen am2026-09-26

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

a) Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,

b) Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c) koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,

d) Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,

e) neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,

f) Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,

g) normungsbezogene Tätigkeiten,

h) Austausch von Beamten und Schulungsprogramme.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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