Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 93/13/EWG
Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161
Was sagt OMNIBUS Artikel 1?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
In der Richtlinie 93/13/EWG wird folgender Artikel eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.
Quelle: Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/2161 |
| CELEX | 32019L2161 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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In der Richtlinie 93/13/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln, die in einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 für missbräuchlich befunden wurden, weiter verwendet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;
b) Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
c) frühere Verstöße des Gewerbetreibenden;
d) vom Gewerbetreibenden aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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- CRD Artikel 32 — Änderung der Richtlinie 93/13/EWG
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