Artikel 2 — Änderung der Richtlinie 98/6/EG
Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161
Was sagt OMNIBUS Artikel 2?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert: 1. Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
Quelle: Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/2161 |
| CELEX | 32019L2161 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Artikel wird eingefügt:
(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
(2) Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.
(4) Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.“
2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgledstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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