Artikel 3 — Änderung der Richtlinie 2005/29/EG

Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161

Was sagt OMNIBUS Artikel 3?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Produkte‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, sowie Rechte und Verpflichtungen;“ b) Folgende Buchstaben werden …

Quelle: Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/2161
CELEX32019L2161
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Produkte‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, sowie Rechte und Verpflichtungen;“

b) Folgende Buchstaben werden angefügt:

„m)

‚Ranking‘ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Gewerbetreibenden dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;

n) ‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Gewerbetreibenden betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern, abzuschließen.“

2. In Artikel 3 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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