Artikel 4 — Änderung der Richtlinie 2011/83/EU
Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161
Was sagt OMNIBUS Artikel 4?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) ; b) Es wird folgende Nummer eingefügt: „4a.
Quelle: Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/2161, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/2161 |
| CELEX | 32019L2161 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.
‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) ;
b) Es wird folgende Nummer eingefügt:
„4a.
‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) ;
c) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5.
‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;
6. ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt.“
d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11.
‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) ;
e) Es werden die folgenden Nummern angefügt:
„16.
‚digitale Dienstleistung‘ eine digitale Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/770;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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