Artikel 15 — Durchsetzung
P2B-Verordnung, Verordnung (EU) 2019/1150
Was sagt P2B Artikel 15?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung. (2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen deren Umsetzung sicher. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Quelle: P2B-Verordnung, Verordnung (EU) 2019/1150, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1150 |
| CELEX | 32019R1150 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen deren Umsetzung sicher. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- CRD Artikel 23 — Rechtsdurchsetzung
- UCPD Artikel 11 — Durchsetzung
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