Artikel 2 — Anwendungsbereich
Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853
Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 2?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2024/2853 |
| CELEX | 32024L2853 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680;
b) Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht;
c) Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung hat.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
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