Artikel 8 — Für fehlerhafte Produkte haftende Wirtschaftsakteure
Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853
Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 8?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind: a) der Hersteller eines fehlerhaften Produkts, b) der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden …
Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2024/2853 |
| CELEX | 32024L2853 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind:
a) der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,
b) der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Buchstabe a, und
c) in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:
i) der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
ii) der Bevollmächtigte des Herstellers und
iii) wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung des Herstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Hersteller dieses Produkts.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen kein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann, jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts haftbar ist, wenn
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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