Artikel 9 — Offenlegung von Beweismitteln

Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853

Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 9?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer Person, die in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht Klage auf Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben (im Folgenden „Kläger“) und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des …

Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2024/2853
CELEX32024L2853
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer Person, die in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht Klage auf Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben (im Folgenden „Kläger“) und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, der Beklagte verpflichtet ist, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in der Verfügungsgewalt des Beklagten befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass der Beklagte Beweismittel benötigt, um sich gegen eine Schadensersatzklage zu verteidigen, der Kläger verpflichtet ist, im Einklang mit dem nationalen Recht in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Offenlegung von Beweismitteln gemäß den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit nationalem Recht auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Feststellung, ob die von einer Partei geforderte Offenlegung von Beweismitteln erforderlich und verhältnismäßig ist, die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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