Artikel 21 — Führung von Aufzeichnungen
PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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