Artikel 59 — Währung und Währungsumrechnung
PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.
(2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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