Artikel 18 — Gemeinsame Kontrollen
Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399
Was sagt SCHENGEN-BORDERS-CODE Artikel 18?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen;
Quelle: Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2016/399 |
| CELEX | 32016R0399 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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