Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399
Regeln für das Überschreiten der Schengen-Grenzen, darunter die 90/180-Tage-Regel.
Wofür wir ihn lesen
Einreisevoraussetzungen, Passgültigkeit und die 90/180-Tage-Regel auf den Einreiseseiten.
Identität
| Art | Verordnung |
| Kennung | EU 2016/399 |
| CELEX | 32016R0399 |
| Angenommen | 2016-03-09 |
| In Kraft | 2016-04-12 |
| Gilt ab | 2016-04-12 |
45 Artikel im Basisrechtsakt
Aufbau
Der Kapitelaufbau dieses Rechtsakts ist noch nicht im Register erfasst. Der amtliche Text führt ihn.
Artikel
45 Artikel sind im Register gelesen, mit je einer Adresse.
- 1 · Gegenstand und Grundsätze
- 2 · Begriffsbestimmungen
- 3 · Anwendungsbereich
- 4 · Grundrechte
- 5 · Überschreiten der Außengrenzen
- 6 · Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
- 7 · Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
- 8 · Grenzübertrittskontrollen von Personen
- 9 · Lockerung der Grenzübertrittskontrollen
- 10 · Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
- 11 · Abstempeln der Reisedokumente
- 12 · Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer
- 13 · Grenzüberwachung
- 14 · Einreiseverweigerung
- 15 · Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
- 16 · Durchführung von Grenzkontrollen
- 17 · Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- 18 · Gemeinsame Kontrollen
- 19 · Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
- 20 · Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
- 21 · Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
- 22 · Überschreiten der Binnengrenzen
- 23 · Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
- 24 · Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
- 25 · Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- 26 · Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- 27 · Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25
- 28 · Besonderes Verfahren für Fälle, die sofortiges Handeln erfordern
- 29 · Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
- 30 · Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
- 31 · Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
- 32 · Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
- 33 · Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- 34 · Unterrichtung der Öffentlichkeit
- 35 · Vertraulichkeit
- 36 · Änderung der Anhänge
- 37 · Ausübung der Befugnisübertragung
- 38 · Ausschussverfahren
- 39 · Mitteilungen
- 40 · Kleiner Grenzverkehr
- 41 · Ceuta und Melilla
- 42 · Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
- 43 · Evaluierungsmechanismus
- 44 · Aufhebungen
- 45 · Inkrafttreten
Sprachfassungen
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Nationales Recht
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| Nationales Recht | Kennung | Amtlicher Text |
|---|---|---|
| Schweden: Zeile noch nicht gelesen | — | Nationales Register |
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| Dänemark: Zeile noch nicht gelesen | — | Nationales Register |
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| Vereinigtes Königreich: Zeile noch nicht gelesen | — | Nationales Register |
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Aufsicht
Amtlicher Text
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