Artikel 7 — Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399
Was sagt SCHENGEN-BORDERS-CODE Artikel 7?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.
Quelle: Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2016/399 |
| CELEX | 32016R0399 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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