Artikel 42 — Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399
Was sagt SCHENGEN-BORDERS-CODE Artikel 42?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Quelle: Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2016/399 |
| CELEX | 32016R0399 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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