Artikel 40 — Formen der Zusammenarbeit
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 40?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.
(2) Die Mitgliedstaaten
a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Ausstellung von Visa an der Grenze zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus und/oder
b) arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort oder mittels anderer angemessener Kontakte in Form von Vertretung in beschränktem Umfang, gemeinsamer Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragstelle gemäß Artikel 41 zusammen.
(3) Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa
a) wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Ordnung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, oder
b) wenn eine gute geografische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann,
und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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