Artikel 42 — Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 42?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.

(2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.

(3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.

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