Artikel 53 — Mitteilung

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 53?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8; b) die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet …

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;

b) die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;

c) gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;

d) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;

e) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;

f) die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;

g) die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;

h) die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;

i) die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.

(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.

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