Artikel 71 — Verpflichtungszusagen

Digital Services Act — Verordnung (EU) 2022/2065

Im RechtsaktEU 2022/2065
KapitelIV · Implementation, cooperation, penalties and enforcement
CELEX32022R2065
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Bietet der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine während des Verfahrens nach diesem Abschnitt Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine im Wege eines Beschlusses für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,

a) wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,

b) wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder

c) wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.

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