Artikel 77 — Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065
Was sagt DSA Artikel 77?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 74 und 76 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Quelle: Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2022/2065 |
| Kapitel | IV · Durchführung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung |
| CELEX | 32022R2065 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 74 und 76 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.
(3) Jede Maßnahme der Kommission oder des Koordinators für digitale Dienste zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Zu den Maßnahmen, die die Verjährungsfrist unterbrechen, gehören insbesondere
a) Auskunftsverlangen der Kommission oder eines Koordinators für digitale Dienste,
b) Nachprüfungen,
c) die Eröffnung eines Verfahrens durch die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
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