Artikel 84 — Berufsgeheimnis
Digital Services Act — Verordnung (EU) 2022/2065
| Im Rechtsakt | EU 2022/2065 |
| Kapitel | IV · Implementation, cooperation, penalties and enforcement |
| CELEX | 32022R2065 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß diesem Kapitel geben die Kommission, das Gremium, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, sowie die anderen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich der gemäß Artikel 72 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen, keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
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Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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