Artikel 21 — Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 21?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend in einem elektronischen Format lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nimmt die Grenzbehörde in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten sowohl in das Zentralsystem des EES als auch in die einheitliche nationale Schnittstelle oder die vorübergehende lokale Speicherung in einem elektronischen Format technisch nicht möglich ist, eine manuelle Speicherung der Daten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der vorliegenden Verordnung vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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