Artikel 20 — Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 20?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz existiert, davon ausgehen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn die Annahme gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung widerlegt wird, gehen die zuständigen Behörden wie folgt vor:
a) Sie legen gegebenenfalls im EES ein persönliches Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an;
b) sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, oder
c) sie löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 35 der vorliegenden Verordnung dies vorsieht.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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