Artikel 20 — Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 20?

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Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz existiert, davon ausgehen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.

In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn die Annahme gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung widerlegt wird, gehen die zuständigen Behörden wie folgt vor:

a) Sie legen gegebenenfalls im EES ein persönliches Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an;

b) sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, oder

c) sie löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 35 der vorliegenden Verordnung dies vorsieht.

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