Artikel 19 — Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 19?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Wurde entschieden, eine Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum aufzuheben oder zu annullieren oder die Dauer eines zulässigen Aufenthalts oder das Visum zu verlängern, fügt die zuständige Behörde, die eine derartige Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im letzten einschlägigen …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Wurde entschieden, eine Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum aufzuheben oder zu annullieren oder die Dauer eines zulässigen Aufenthalts oder das Visum zu verlängern, fügt die zuständige Behörde, die eine derartige Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im letzten einschlägigen Ein-/Ausreisedatensatz der betreffenden Person hinzu:
a) Statusinformation, der zu entnehmen ist, dass die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert wurde;
b) Bezeichnung der Behörde, die die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert hat;
c) Ort und Datum der Entscheidung zur Aufhebung oder Annullierung der Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder des Visums oder zur Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts oder des Visums;
d) gegebenenfalls Nummer der neuen Visummarke mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
e) gegebenenfalls Zeitraum der Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts;
f) gegebenenfalls neues Ablaufdatum des zulässigen Aufenthalts oder des Visums.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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