Artikel 18 — Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 18?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie Folgendes eingibt:
a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten und gegebenenfalls die in Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten;
b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.
(2) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B, D oder H der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an, in das sie die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie folgende Daten aufnimmt:
a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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