Artikel 17 — Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 17?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Grenzbehörde legt ein persönliches Dossier für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, an und gibt die folgenden Daten darin ein: a) die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, b) das Gesichtsbild gemäß Artikel 15, c) Fingerabdruckdaten der rechten Hand, falls vorhanden, ansonsten …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Grenzbehörde legt ein persönliches Dossier für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, an und gibt die folgenden Daten darin ein:
a) die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
b) das Gesichtsbild gemäß Artikel 15,
c) Fingerabdruckdaten der rechten Hand, falls vorhanden, ansonsten entsprechende Fingerabdruckdaten der linken Hand; die Fingerabdruckdaten müssen eine ausreichende Auflösung und Qualität aufweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können,
d) gegebenenfalls die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 6.
(2) Für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, gelten Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 16 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Kinder unter zwölf Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
(4) Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so wird dies im EES vermerkt und die Person ist verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der Ausreise oder der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Diese Angaben werden im EES gelöscht, sobald die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde der Person wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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