Artikel 16 — Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 16?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) An den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, legt die Grenzbehörde das persönliche Dossier eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen mit folgenden Angaben an: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) An den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, legt die Grenzbehörde das persönliche Dossier eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen mit folgenden Angaben an:
a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
c) dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
d) dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15.
(2) Bei jeder Einreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen an einer Grenze, an der das EES eingesetzt wird, werden die folgenden Daten in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:
a) das Datum und die Uhrzeit der Einreise;
b) die Grenzübergangsstelle der Einreise und die Behörde, die die Einreise genehmigt hat;
c) gegebenenfalls der Status dieses Drittstaatsangehörigen mit der Angabe, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der
i) ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, sofern Letzterer unter die Richtlinie 2004/38/EG fällt, oder eines Drittstaatsangehörigen ist, sofern Letzterer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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