Artikel 15 — Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 15?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss, wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss, wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Ausnahmefällen, in denen die die Qualität und die Auflösung betreffenden Spezifikationen für die Eingabe der vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder in das EES nicht eingehalten werden können, das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert werden. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst in das persönliche Dossier eingefügt werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen entspricht.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 2. Dieser Bericht muss die Zahl der betroffenen Drittstaatsangehörigen sowie eine Erläuterung der aufgetretenen Ausnahmefälle enthalten.

(4) Das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen hat eine ausreichende Auflösung und Qualität aufzuweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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