Artikel 14 — Verfahren für die Eingabe von Daten in das EES

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 14?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Grenzbehörden verifizieren gemäß Artikel 23, ob für den betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde, sowie seine Identität.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Grenzbehörden verifizieren gemäß Artikel 23, ob für den betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde, sowie seine Identität. Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten oder für die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen, so wird die Verifizierung durch das Self-Service-System durchgeführt.

(2) Wenn bereits ein eigenes persönliches Dossier für den Drittstaatsangehörigen existiert, nimmt die Grenzbehörde, soweit erforderlich, folgende Schritte vor:

a) Sie aktualisiert im Bedarfsfall die im persönlichen Dossier enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 16, 17 und bis 18, soweit einschlägig, und

b) sie gibt für jede Einreise einen Einreisedatensatz und jede Ausreise einen Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 16 und 17 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 18 ein.

Die Datensätze gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes werden mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.

Gegebenenfalls werden die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Daten zum Ein-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt.

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