Artikel 13 — Web-Dienst

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 13?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Damit Drittstaatsangehörige jederzeit den verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können, gibt es einen sicheren Internetzugang zu einem an den technischen Standorten von eu-LISA angesiedelten Web-Dienst, der es diesen Drittstaatsangehörigen ermöglicht, die erforderlichen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3

(1) Damit Drittstaatsangehörige jederzeit den verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können, gibt es einen sicheren Internetzugang zu einem an den technischen Standorten von eu-LISA angesiedelten Web-Dienst, der es diesen Drittstaatsangehörigen ermöglicht, die erforderlichen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie ihr beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides einzugeben. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Drittstaatsangehörige von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“) sowie die Angabe des verbleibenden zulässigen Aufenthalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 bietet der Web-Dienst für einen geplanten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, keine Angaben zum zulässigen Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 können die Drittstaatsangehörigen über den Web-Dienst die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überprüfen und den verbleibenden zulässigen Aufenthalt innerhalb dieser Höchstdauer erfahren. Diese Informationen werden für Aufenthalte innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen vor der Abfrage des Web-Dienstes oder für ein beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides erteilt.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.