Artikel 12 — Informationsmechanismus
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 12?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
(2) Für Drittstaatsangehörige, die eine Grenze auf der Grundlage eines gültigen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates ( 39 ) ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) überschreiten, enthält das EES einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
(3) Den gemäß Artikel 9 Absatz 2 benannten zuständigen nationalen Behörden wird eine im EES generierte Liste mit den in den Artikeln 16 und 17 genannten Daten aller Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, zur Verfügung gestellt, um es den genannten Behörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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