Artikel 11 — Automatisiertes Berechnungssystem und Verpflichtung zur Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 11?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das für im EES erfasste Drittstaatsangehörige die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt. Das automatisierte Berechnungssystem gilt nicht für Drittstaatsangehörige, a) die Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das für im EES erfasste Drittstaatsangehörige die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt.
Das automatisierte Berechnungssystem gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
a) die Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und
b) die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
(2) Das automatisierte Berechnungssystem informiert die zuständigen Behörden
a) bei der Einreise über die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen und darüber, ob die mit dem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässige(n) Einreise(n) bereits erfolgt ist bzw. sind;
b) bei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen oder Verifizierungen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bzw. über die Dauer ihrer Aufenthaltsüberziehung;
c) bei der Ausreise über jegliche Aufenthaltsüberziehung durch Drittstaatsangehörige;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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