Artikel 10 — Allgemeine Grundsätze
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 10?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jede zuständige Behörde, die zum Zugang zum EES berechtigt ist, stellt sicher, dass die Nutzung des EES erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. (2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Nutzung des EES, einschließlich der Erfassung biometrischer Daten, im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jede zuständige Behörde, die zum Zugang zum EES berechtigt ist, stellt sicher, dass die Nutzung des EES erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.
(2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Nutzung des EES, einschließlich der Erfassung biometrischer Daten, im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien steht. Insbesondere wird bei der Erfassung der Daten von Kindern das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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