Artikel 9 — Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 9?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Der Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß Artikel 14 sowie den Artikeln 16 bis 20 ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, das für die in den Artikeln 23 bis 35 genannten Aufgaben zuständig ist.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Der Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß Artikel 14 sowie den Artikeln 16 bis 20 ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, das für die in den Artikeln 23 bis 35 genannten Aufgaben zuständig ist. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden, bei denen es sich um Grenzbehörden, Visumbehörden bzw. Einwanderungsbehörden handeln muss. Das ordnungsgemäß befugte Personal der zuständigen nationalen Behörden hat Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten. Jeder Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich eine Liste dieser zuständigen nationalen Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Zugang zu den Daten im EES hat.

(3) Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten die EES-Daten abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IV benannt.

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